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Datum: 25.08.2025
Aktenzeichen: 10 Sa 49/24
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2024 - 3 Ca 174/24 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26. April 2024 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.